Zahnzusatzversicherung - Bedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZ für die Versicherung
der Kosten von Zahnersatz für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV)
A) Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,
Teil I: Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung
(MB/KK 94) und
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 94
zustehende ordentliche Kündigungsrecht.
2. Personenkreis
Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers
wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich
Personen, die Anspruch auf Leistungen der GKV haben.
3. Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an (§
2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 94). Bei Abschluß einer Versicherung nach
diesem Tarif zu oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versicherungsjahr dem
bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
4. Erlaß der Wartezeit
Die besondere Wartezeit kann erlassen werden, wenn ein zahnärztliches
Zeugnis über den Gebißzustand der zu versichernden Person
vorgelegt wird. Sie entfällt für die zu versichernden Personen
bei nach Vertragsabschluß eingetretenen Unfällen.
5. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet,
in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt werden.
6. Ende des Versicherungsverhältnisses
Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungsverhältnis
nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Leistungen
der GKV endet.
B) Leistungen des Versicherers
Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnersatz (zahntechnische
Leistungen und zahnärztliche Behandlung).
Die Höhe der Versicherungsleistung ist abhängig von der Anzahl
der vereinbarten Tarifstufen. Eine Tarifstufe beträgt 10 % des
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V (siehe Anhang) festgelegten
befundbezogenen Festzuschusses für die jeweilige Regelversorgung
mit Zahnersatz. Der Mindestversicherungsschutz umfaßt 3 Tarifstufen.
Die Versicherungsleistung wird auch erbracht, wenn die versicherte Person
eine von der Regelversorgung abweichende Versorgung in Anspruch nimmt.
Die Mehrkosten für einen über die Regelversorgung hinausgehenden
Zahnersatz sind nicht erstattungsfähig.
Besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen andere Kostenträger,
so ist der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges
nur für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.
C) Leistungen des Versicherungsnehmers
1. Jahresbeitrag
Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter
festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 94). Dieses errechnet sich aus dem
Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr
an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung
des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene
zu entrichten.
Bis zum 31.12.2004 gilt folgende Regelung: Die Höhe der Versicherungsleistung
ist abhängig von der Anzahl der vereinbarten Tarifstufen. Eine
Tarifstufe beträgt 5 % der Kosten der im Rahmen der vertragszahnärztlichen
Versorgung durchgeführten medizinisch notwendigen Versorgung mit
Zahnersatz. Der Mindestversicherungsschutz umfaßt 3 Tarifstufen.
2. Beitragszuschlag
Für erschwerte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart
werden.
3. Mahnkosten
Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate
0,50 Euro.
4. Leistungsunterlagen
Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen
nachzuweisen. Soweit Duplikatrechnungen vorgelegt werden, muß
die Höhe der Vorleistung eines anderen Kostenträgers bestätigt
sein.
Die Rechnungsbelege müssen spezifiziert sein, insbesondere den
Namen der behandelten Person, den zahnprothetischen Befund mit der zugeordneten
Regelversorgung, die Höhe der darauf entfallenden Vergütung
und die Behandlungstage enthalten.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen
Nachweise erbracht sind.
D) Überschußverwendung
Die Möglichkeiten der Überschußverwendung (z. B. Barauszahlung
bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhöhungen) sind
in der Satzung geregelt.
E) Beitragsanpassung
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen
des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer
häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern.
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für
jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer
und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit
den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen.
Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10
%, werden die Beiträge aller Beobachtungseinheiten dieses Tarifs
vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
des Treuhänders angepaßt. Bei einer Abweichung von mehr als
5 % können die Beiträge aller Beobachtungseinheiten dieses
Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,
mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt werden.
Im übrigen findet § 8 b MB/KK 94 Anwendung.
